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30.3313 FFR CH-UR

Artikel 1 Reglement über den kantonalen Feuerlöschfonds (FFR) - Feuerlöschfonds

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 FFR · Feuerlöschfonds

1. Die Beiträge der Versicherungsgesellschaften fallen in den kantonalen Feuerlöschfonds (nachstehend Fonds genannt). Dieser ist zinsbringend anzulegen.

2. Ein Betrag von 100'000 Franken bleibt im Fonds gebunden und darf nur in Katastrophenfällen verwendet werden.

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