30.3313
FFR
CH-UR
Artikel 1 Reglement über den kantonalen Feuerlöschfonds (FFR) - Feuerlöschfonds
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 FFR · Feuerlöschfonds
1. Die Beiträge der Versicherungsgesellschaften fallen in den kantonalen Feuerlöschfonds (nachstehend Fonds genannt). Dieser ist zinsbringend anzulegen.
2. Ein Betrag von 100'000 Franken bleibt im Fonds gebunden und darf nur in Katastrophenfällen verwendet werden.