Artikel 5 Verordnung über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwilligen Beiträge der im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften
Artikel 5 Verordnung über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwilligen Beiträge der im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften
1. Die Gemeinden, die eine nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen erforderliche Gemeindefeuerwehr organisieren und die hiefür notwendigen Einrichtungen und Geräte beschaffen und unterhalten, haben Anrecht auf Beiträge aus dem kantonalen Feuerlöschfonds.
2. Es werden ausgerichtet
a) ordentliche Beiträge: an die Gemeinden für die jährlichen durch Belege ausgewiesenen ordentlichen Aufwendungen für das Feuerwehrwesen
b) ausserordentliche Beiträge
1. an die Gemeinden für ausserordentliche Aufwendungen im Feuerwehrwesen, für Brandverhütungsmassnahmen und Bekämpfung der Elementarschadengefahr sowie für die Erstellung und Verbesserung von Wasserversorgungen, soweit diese auch Feuerlöschzwecken dienen und hiefür zur Verfügung gestellt werden
2. an den kantonalen Feuerwehrverband zur Durchführung von FeuerwehrInstruktions- und Schulungskursen und Inspektionen sowie zur allgemeinen Förderung des Feuerwehrwesens im Kanton und in den Gemeinden