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Artikel 3 Verordnung über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwilligen Beiträge der im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften

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Artikel 3 Verordnung über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwilligen Beiträge der im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften

1. Die Steuern und Beiträge sind bis Ende April des dem Versicherungsabschluss folgenden Jahres an die Staatskasse des Kantons Uri zu entrichten.

2. Die Versicherungs-Gesellschaften oder deren Vereinigung haben die Anteile einer jeden Gemeinde am Versicherungskapital periodisch alle 3 Jahre bekanntzugeben.

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