30.3312
CH-UR
Artikel 1 Verordnung über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwilligen Beiträge der im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften
Artikel 1 Verordnung über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwilligen Beiträge der im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften
1. Die im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften haben jährlich 5 Rappen von je 1'000 Franken der brandversicherten Summe dem Kanton als Steuer zu entrichten.
2. Die Mindeststeuer einer Gesellschaft beträgt 50 Franken.