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30.3117 SFWR CH-UR

Artikel 8 Reglement über die Stützpunktfeuerwehren (Stützpunktfeuerwehrreglement, SFWR) - Einsatz- und Alarmierungsbereitschaft

Einsatz
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Artikel 8 Stützpunktfeuerwehrreglement, SFWR · Einsatz- und Alarmierungsbereitschaft

1. Die Kommandantinnen und Kommandanten der Stützpunktfeuerwehren sind für die Einsatzbereitschaft der Mannschaften und der Einsatzmittel verantwortlich.

2. Sie stellen die Alarmierungsbereitschaft der Stützpunktfeuerwehren sicher.

3. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär überprüft periodisch die Einsatz- und die Alarmierungsbereitschaft der Stützpunktfeuerwehren.

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