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30.3117 SFWR CH-UR

Artikel 7 Reglement über die Stützpunktfeuerwehren (Stützpunktfeuerwehrreglement, SFWR) - Ausserkantonale Hilfeleistung

Einsatz
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Artikel 7 Stützpunktfeuerwehrreglement, SFWR · Ausserkantonale Hilfeleistung

1. Stützpunktfeuerwehren können Einsätze ausserhalb des Kantons leisten, wenn der vom Schadenereignis betroffene Kanton darum ersucht. Die Stützpunktfeuerwehren orientieren unmittelbar nach dem Aufgebot das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.

2. Leisten ausserkantonale Einsatzorganisationen Unterstützung zugunsten der Stützpunktfeuerwehren, orientiert die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter unmittelbar nach deren Anforderung das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.

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