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30.3117 SFWR CH-UR

Artikel 5 Reglement über die Stützpunktfeuerwehren (Stützpunktfeuerwehrreglement, SFWR) - Nachbarschaftshilfe

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Artikel 5 Stützpunktfeuerwehrreglement, SFWR · Nachbarschaftshilfe

1. Bei kleinen Ereignissen werden zuerst die Mittel in der eigenen Region aufgeboten. Die Nachbarfeuerwehren leisten auf Verlangen unverzüglich personelle und materielle Hilfe im Ereignisfall zugunsten der Nachbarfeuerwehren.

2. Sie arbeiten in der Ausbildung mit den Gemeinde- und den Betriebsfeuerwehren eng zusammen.

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