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30.3117 SFWR CH-UR

Artikel 4 Reglement über die Stützpunktfeuerwehren (Stützpunktfeuerwehrreglement, SFWR) - Einsatzgebiet

Einsatz
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Artikel 4 Stützpunktfeuerwehrreglement, SFWR · Einsatzgebiet

1. Die Stützpunktfeuerwehren sind für folgende Gemeinden zuständig

Stützpunktfeuerwehr Altdorf: Altdorf, Attinghausen, Bauen, Bürglen, Flüelen, Sisikon, Isenthal, Schattdorf, Seedorf, Spiringen, Unterschächen

Stützpunktfeuerwehr Andermatt: Andermatt, Hospental, Realp

Stützpunktfeuerwehr Erstfeld: Erstfeld, Göschenen, Gurtnellen, Silenen, Wassen

2. Das Einsatzgebiet der Stützpunktfeuerwehr Altdorf für die Strassenrettung umfasst das nördliche Kantonsgebiet, das Reusstal und seine Seitentäler bis zum Kreisel in Göschenen, ohne die Gebiete Seelisberg und Urnerboden.

3. Das Einsatzgebiet der Stützpunktfeuerwehr Andermatt für die Strassenrettung umfasst das südliche Kantonsgebiet ab dem Kreisel in Göschenen, das Göschener Tal, die Schöllenen sowie das Urserntal.

4. Für die Gebiete Seelisberg und Urnerboden vereinbart die Sicherheitsdirektion mit den Feuerwehren Emmetten (NW) und Grosstal Süd (GL) vertraglich die Hilfeleistung im Ereignisfall.

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