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30.3117 SFWR CH-UR

Artikel 18 Reglement über die Stützpunktfeuerwehren (Stützpunktfeuerwehrreglement, SFWR) - Kosten für Beschaffungen

Kosten und Vergütungen
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Artikel 18 Stützpunktfeuerwehrreglement, SFWR · Kosten für Beschaffungen

1. An die Kosten für Beschaffungen leistet der Kanton Beiträge nach den Bestimmungen des Reglements über den kantonalen Feuerlöschfonds (RB 30.3313).

2. Beschaffungen für die Strassenrettung werden in den Leistungsvereinbarungen mit den Stützpunktfeuerwehren Altdorf und Andermatt separat geregelt.

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