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30.3117 SFWR CH-UR

Artikel 16 Reglement über die Stützpunktfeuerwehren (Stützpunktfeuerwehrreglement, SFWR) - Einsatzmittel

Ausrüstung
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Artikel 16 Stützpunktfeuerwehrreglement, SFWR · Einsatzmittel

1. Die Stützpunktfeuerwehren verfügen über die notwendigen Einsatzmittel. Diese umfassen die Grund- und die Sonderausrüstungen.

2. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär definiert im Einvernehmen mit den Stützpunktfeuerwehren die Grund- und die Sonderausrüstungen.

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