30.3117
SFWR
CH-UR
Artikel 14 Reglement über die Stützpunktfeuerwehren (Stützpunktfeuerwehrreglement, SFWR) - Zuständigkeit
Ausbildung
Artikel 14 Stützpunktfeuerwehrreglement, SFWR · Zuständigkeit
1. Die Kommandantinnen und Kommandanten der Stützpunktfeuerwehren sind für die Ausbildung ihrer Mannschaften und Spezialisten verantwortlich.
2. Sie regeln und organisieren die Fachausbildung in Absprache mit dem Feuerwehrverband Uri und dem Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.