30.3115
CH-UR
Artikel 4 Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz - Vollzug
Schlussbestimmungen
Artikel 4 Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz · Vollzug
1. Die Militärdirektion vollzieht dieses Reglement.
2. Sie erledigt als erste Instanz Streitigkeiten, die sich aus diesem Reglement und dem Anhang dazu ergeben, sofern dieses Reglement, der Anhang dazu oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmen.