Artikel 2 Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz - Kontroll- und Reinigungsfristen
Artikel 2 Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz · Kontroll- und Reinigungsfristen
1. Es sind zu kontrollieren und, soweit notwendig, zu reinigen oder reinigen zu lassen
a) mindestens einmal jährlich die Feuerungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden
b) mindestens alle zwei Jahre die Feuerungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden
c) mindestens alle fünf Jahre die Feuerungsanlagen für flüssige und feste Brennstoffe, die in abgelegenen Gebieten liegen (namentlich im Berg- und Alpgebiet) und die nicht ganzjährig, aber mindestens während zwei Monaten im Jahr benutzt werden. Andere derartige Anlagen unterliegen nicht der Bestimmung über die Kontroll- und Reinigungsfristen
2. Die zuständige Feuerschutzkommission kann bei Feuerungsanlagen, die besonders stark beansprucht werden, häufigere Kontrollen und Reinigungen anordnen. Verfügt sie mehr als eine Reinigung im Jahr, muss mindestens eine Reinigung während der Heizperiode vorgenommen werden.
3. Bei gewerblichen und industriellen Feuerungsanlagen gelten die Kontroll- und Reinigungsfristen sinngemäss.
4. Streitigkeiten über die Kontroll- und Reinigungsfristen entscheidet die zuständige Feuerschutzkommission. Beschwerdeinstanz ist die Militärdirektion. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).