30.3111
FSG
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Gemeinderat
Organisation und Aufgaben - Organe der Einwohnergemeinden
Artikel 9 FSG · Gemeinderat
1. Der Gemeinderat überwacht und vollzieht den Feuerschutz der Gemeinde.
2. Er erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz, darauf gestützte Erlasse oder die Gemeindesatzung ihm ausdrücklich übertragen.
3. Zudem ist er zuständig für alle Aufgaben und Massnahmen im Bereich des Feuerschutzes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Er kann die Mitwirkung der Kantonspolizei beanspruchen.
4. Der Gemeinderat kann seine Aufgaben nach diesem Gesetz ganz oder teilweise einer gemeindlichen Kommission übertragen.