30.3111
FSG
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Regierungsrat
Organisation und Aufgaben - Organe des Kantons
Artikel 6 FSG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat beaufsichtigt die Massnahmen, die im Interesse des Feuerschutzes getroffen werden.
2. Er übt diese Aufsicht durch die zuständige Direktion aus.