Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.3111 FSG CH-UR

Artikel 6 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Regierungsrat

Organisation und Aufgaben - Organe des Kantons
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Artikel 6 FSG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat beaufsichtigt die Massnahmen, die im Interesse des Feuerschutzes getroffen werden.

2. Er übt diese Aufsicht durch die zuständige Direktion aus.

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