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30.3111 FSG CH-UR

Artikel 4 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 4 FSG · Zusammenarbeit

1. Die Einwohnergemeinden können die Aufgaben des Feuerschutzes ganz oder teilweise gemeinsam erfüllen.

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