30.3111
FSG
CH-UR
Artikel 37 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Artikel 37 FSG · Übergangsbestimmung
1. Die Einwohnergemeinden haben innert zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das vorgeschriebene Feuerwehrreglement zu erlassen oder ein bestehendes dem neuen Recht anzupassen. Innert gleicher Frist haben sie die Gemeindebauordnung dem neuen Recht anzupassen.
2. Im Säumnisfall kann der Regierungsrat geeignete Ersatzvorschriften erlassen.