Artikel 36 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Strafbestimmungen
Artikel 36 FSG · Strafbestimmungen
1. Mit Busse bis zu 5'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig
a) die Sorgfalts- und Duldungspflichten verletzt (Art. 13 bis 16)
b) die Brandschutzvorschriften missachtet (Art. 17 und 18)
c) den Anordnungen zuwiderhandelt, die der Gemeinderat gestützt auf dieses Gesetz trifft (Art. 15 und 19)
d) die Kontroll- und Reinigungspflicht missachtet (Art. 20)
e) ohne Bewilligung Kaminfegerarbeiten ausführt (Art. 21)
f) die Feuerwehrpflicht verletzt (Art. 30)
2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3. Ist die Verfehlung auch nach einer anderen Vorschrift strafbar, insbesondere nach der Gemeindebauordnung, gilt die vorliegende Strafnorm nur subsidiär.
4. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechtspflege.