Artikel 34 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Kantonsbeiträge und Feuerlöschfonds
Artikel 34 FSG · Kantonsbeiträge und Feuerlöschfonds
1. Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden Beiträge an die Kosten des Feuerschutzes. Ausnahmsweise kann er derartige Beiträge auch anderen Trägern des Feuerschutzes gewähren.
2. Zu diesem Zweck richtet er den kantonalen Feuerlöschfonds ein.
3. Die im Kanton tätigen Feuerversicherungsgesellschaften sind verpflichtet, den Feuerlöschfonds mit Beiträgen nach dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (SR 961.01) zu speisen.
4. Wer im Kanton wertvolle, nichtsakrale Gebäude oder Anlagen unterhält, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, hat einen angemessenen Beitrag zugunsten des kantonalen Feuerlöschfonds zu leisten. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.
5. Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung (RB 30.3312).