30.3111
FSG
CH-UR
Artikel 33 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Grundsatz
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 33 FSG · Grundsatz
1. Die Einwohnergemeinde trägt die Kosten der Feuerwehr, sofern nicht der Verursacher sie nach diesem Gesetz zu übernehmen hat.
2. Die Kosten der Betriebsfeuerwehr gehen zu Lasten des entsprechenden Betriebes.