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30.3111 FSG CH-UR

Artikel 31 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Grundsätze der Feuerwehrpflicht

Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
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Artikel 31 FSG · Grundsätze der Feuerwehrpflicht

1. Wenn die Gemeindesatzung die Feuerwehrpflicht einführt, hat sie mindestens folgende Bestimmungen zu beachten

a) Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig

b) Die Feuerwehrpflicht darf nur eingeführt werden für Personen ab dem erfüllten 18. Altersjahr

c) Die Gemeinde bestimmt, wieviele und welche Personen Feuerwehrdienst zu leisten haben. Sie berücksichtigt dabei allfällige Einteilungen in anderen Schadenwehrorganisationen. Niemand kann beanspruchen, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten

2. Im Rahmen des Absatzes 1 bestimmt das Feuerwehrreglement der Gemeinde, wer von der Feuerwehrpflicht befreit ist.

3. Wer als feuerwehrpflichtige Person nicht Feuerwehrdienst leistet, bezahlt in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Ersatzabgabe.

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