30.3111
FSG
CH-UR
Artikel 29 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Einsatzkosten
Feuerwehr - Aufgaben und Dienstleistungen der Feuerwehr
Artikel 29 FSG · Einsatzkosten
1. Einsätze der Feuerwehr sind grundsätzlich unentgeltlich.
2. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig den Einsatz der Feuerwehr verursacht oder die Feuerwehr missbräuchlich alarmiert, hat die Kosten des Einsatzes zu bezahlen. Die Grundsätze des Obligationenrechts (SR 220) für das Schadenersatzrecht gelten sinngemäss.
3. Wer Dienstleistungen nach Artikel 27 dieses Gesetzes beansprucht, hat den Aufwand zu entschädigen, soweit die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.