30.3111
FSG
CH-UR
Artikel 28 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Beanspruchung von Sachen Dritter
Feuerwehr - Aufgaben und Dienstleistungen der Feuerwehr
Artikel 28 FSG · Beanspruchung von Sachen Dritter
1. Die Feuerwehr kann im Ernstfall und bei Übungen vorübergehend Liegenschaften, Gebäude und andere Sachen Dritter beanspruchen.
2. Bei Übungen hat die Übungsleitung die Betroffenen vorgängig zu informieren.
3. Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.
4. Die Gemeindesatzung regelt die Entschädigung für die Beanspruchung von Sachen Dritter.