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30.3111 FSG CH-UR

Artikel 27 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Dienstleistungen

Feuerwehr - Aufgaben und Dienstleistungen der Feuerwehr
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Artikel 27 FSG · Dienstleistungen

1. Sofern es sich mit der Pflicht zur Hilfeleistung vereinbaren lässt, kann die Feuerwehr zur Hilfe im Verkehrsdienst und bei Veranstaltungen sowie für andere Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden.

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