30.3111
FSG
CH-UR
Artikel 27 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Dienstleistungen
Feuerwehr - Aufgaben und Dienstleistungen der Feuerwehr
Artikel 27 FSG · Dienstleistungen
1. Sofern es sich mit der Pflicht zur Hilfeleistung vereinbaren lässt, kann die Feuerwehr zur Hilfe im Verkehrsdienst und bei Veranstaltungen sowie für andere Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden.