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30.3111 FSG CH-UR

Artikel 26 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Hilfeleistung

Feuerwehr - Aufgaben und Dienstleistungen der Feuerwehr
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Artikel 26 FSG · Hilfeleistung

1. Die Feuerwehr hat innerhalb ihres Einsatzgebietes bei Feuer, Explosionen oder anderen Schadenereignissen und bei entsprechenden Gefahren unverzüglich einzugreifen und die erforderliche Hilfe zu leisten.

2. Im Bedarfsfall ist die Feuerwehr verpflichtet, ausserhalb des Einsatzgebietes Hilfe zu leisten.

3. Der Regierungsrat stellt eine Alarmordnung auf.

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