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30.3111 FSG CH-UR

Artikel 25 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Stützpunktfeuerwehr

Feuerwehr - Organisation
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Artikel 25 FSG · Stützpunktfeuerwehr

1. Der Regierungsrat bezeichnet, in Absprache mit der Standortgemeinde, die Feuerwehren einzelner Gemeinden als Stützpunktfeuerwehren eines Gebietes.

2. Die Stützpunktfeuerwehren unterstützen im Bedarfsfall die Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren, insbesondere mit zusätzlichen Geräten und speziellen Einsatzmitteln.

3. Der Regierungsrat regelt den Einsatz, die Organisation, die Aufgaben und die Ausrüstung der Stützpunktfeuerwehren sowie die Kostenverteilung nach Rücksprache mit den Stützpunktgemeinden.

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