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30.3111 FSG CH-UR

Artikel 24 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Betriebsfeuerwehr

Feuerwehr - Organisation
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Artikel 24 FSG · Betriebsfeuerwehr

1. Der Regierungsrat kann öffentliche oder private Betriebe ermächtigen oder verpflichten, auf eigene Kosten eine Feuerwehr zu organisieren, auszurüsten, auszubilden und zu unterhalten.

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