30.3111
FSG
CH-UR
Artikel 24 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Betriebsfeuerwehr
Feuerwehr - Organisation
Artikel 24 FSG · Betriebsfeuerwehr
1. Der Regierungsrat kann öffentliche oder private Betriebe ermächtigen oder verpflichten, auf eigene Kosten eine Feuerwehr zu organisieren, auszurüsten, auszubilden und zu unterhalten.