30.3111
FSG
CH-UR
Artikel 23 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Gemeindefeuerwehr
Feuerwehr - Organisation
Artikel 23 FSG · Gemeindefeuerwehr
1. Jede Einwohnergemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Feuerwehr zu organisieren, auszurüsten, auszubilden und zu unterhalten.