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30.3111 FSG CH-UR

Artikel 23 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Gemeindefeuerwehr

Feuerwehr - Organisation
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Artikel 23 FSG · Gemeindefeuerwehr

1. Jede Einwohnergemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Feuerwehr zu organisieren, auszurüsten, auszubilden und zu unterhalten.

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