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30.3111 FSG CH-UR

Artikel 22 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Aufgaben

Vorbeugender Brandschutz - Kaminfegerdienst
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Artikel 22 FSG · Aufgaben

1. Der Kaminfeger hat

a) die Feuerungsanlagen zu kontrollieren und, soweit notwendig, zu reinigen

b) die durchgeführten Kontrollen und Reinigungen sowie die dabei festgestellten Mängel unaufgefordert und sofort dem zuständigen Gemeindeorgan zu melden. Nötigenfalls kann dieses Ersatzvornahmen treffen

c) Buch zu führen über die vorgenommenen Reinigungskontrollen und -arbeiten. Die Feuerschutzkommission hat das Recht, dieses Buch einzusehen

2. Absatz 1 gilt sinngemäss auch für Personen, die der Gemeinderat zur Kontrolle der Feuerungsanlagen zulässt.

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