30.3111
FSG
CH-UR
Artikel 21 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Bewilligung zur Berufsausübung
Vorbeugender Brandschutz - Kaminfegerdienst
Artikel 21 FSG · Bewilligung zur Berufsausübung
1. Wer Kaminfegerarbeiten ausführen will, benötigt hiefür eine Bewilligung der zuständigen Direktion.
2. Die zuständige Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass sie das Berufsdiplom als Kaminfeger besitzt.
3. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden, namentlich mit der Pflicht, die Kontroll- und Reinigungsarbeiten im ganzen Kanton, auch in abgelegenen Gebieten, zu verhältnismässigen Kosten auszuführen. Der Regierungsrat kann entsprechende Richttarife festlegen.