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30.3111 FSG CH-UR

Artikel 20 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Kontroll- und Reinigungspflicht

Vorbeugender Brandschutz - Kaminfegerdienst
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Artikel 20 FSG · Kontroll- und Reinigungspflicht

1. Die Eigentümer sind verpflichtet, Feuerungsanlagen periodisch kontrollieren und, soweit notwendig, zu reinigen oder reinigen zu lassen.

2. Die gewerbsmässige Reinigung der Feuerungsanlagen ist dem Kaminfeger vorbehalten. Zur Kontrolle der Feuerungsanlage kann der Gemeinderat auch andere, geeignete Personen zulassen.

3. Der Regierungsrat setzt die Kontroll- und Reinigungsintervalle fest. Er kann den Richttarif des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes für verbindlich erklären.

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