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30.3111 FSG CH-UR

Artikel 19 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Vollzug

Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzvorschriften
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Artikel 19 FSG · Vollzug

1. Die Brandschutzvorschriften vollzieht und kontrolliert

a) die Gemeindebaubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens

b) die Feuerschutzkommission, falls keine Baubewilligung erforderlich ist

2. Im Interesse des Brandschutzes kann in dringenden Fällen der Gemeinderat Betriebseinstellungen und die Gemeindebaubehörde Baueinstellungen verfügen. Wenn nötig können sie die Mitwirkung der Kantonspolizei beanspruchen.

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