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30.3111 FSG CH-UR

Artikel 18 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Brandschutzvorschriften

Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzvorschriften
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Artikel 18 FSG · Brandschutzvorschriften

1. Der Regierungsrat erlässt dem Stand der Technik angepasste Vorschriften über den Brandschutz. Er kann Normen, technische Richtlinien und Merkblätter anerkannter Fachverbände für verbindlich erklären.

2. Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass die brandschutztechnische Beschaffenheit von Bauteilen, Stoffen, Waren, technischen Einrichtungen, Apparaten oder Geräten durch eine fachkundige Prüfung nachgewiesen wird.

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