30.3111
FSG
CH-UR
Artikel 18 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Brandschutzvorschriften
Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzvorschriften
Artikel 18 FSG · Brandschutzvorschriften
1. Der Regierungsrat erlässt dem Stand der Technik angepasste Vorschriften über den Brandschutz. Er kann Normen, technische Richtlinien und Merkblätter anerkannter Fachverbände für verbindlich erklären.
2. Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass die brandschutztechnische Beschaffenheit von Bauteilen, Stoffen, Waren, technischen Einrichtungen, Apparaten oder Geräten durch eine fachkundige Prüfung nachgewiesen wird.