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30.3111 FSG CH-UR

Artikel 17 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Allgemeine Anforderungen an Bauten und Anlagen

Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzvorschriften
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Artikel 17 FSG · Allgemeine Anforderungen an Bauten und Anlagen

1. Bauten sowie Feuerungs-, Wärme- und ähnliche Anlagen sind feuerschutztechnisch nach den anerkannten Regeln der Baukunde und Technik zu erstellen und zu unterhalten.

2. Anlagen und Geräte, die der Schadenverhütung dienen, insbesondere Alarm-, Feuermelde- und Löscheinrichtungen, sind fachgerecht zu erstellen und ordnungsgemäss zu unterhalten.

3. Eigentümer von grösseren Bauten und Anlagen, wie Fabriken, Hotels, Anstalten, können verpflichtet werden, auf eigene Kosten die zur ersten Bekämpfung eines Brandes nötigen Rettungs- und Löschanlagen einzurichten sowie die erforderlichen Geräte anzuschaffen.

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