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30.3111 FSG CH-UR

Artikel 16 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Duldungspflicht

Vorbeugender Brandschutz - Sorgfalts- und Duldungspflichten
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Artikel 16 FSG · Duldungspflicht

1. Jedermann ist verpflichtet, den Organen des Feuerschutzes die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, ihnen namentlich Zutritt zu Räumen, Anlagen und Geräten zu gewähren.

2. Die Grundeigentümer haben zu dulden, dass auf ihrem Eigentum die erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr, wie etwa Hydranten, erstellt, unterhalten und benützt werden. Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen. Der Einbau von Hydranten ist entschädigungslos hinzunehmen. Weitergehende Einrichtungen sind angemessen zu entschädigen. Das Nähere regelt die Gemeindesatzung.

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