30.3111
FSG
CH-UR
Artikel 15 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Weisungen und Auflagen
Vorbeugender Brandschutz - Sorgfalts- und Duldungspflichten
Artikel 15 FSG · Weisungen und Auflagen
1. Wenn besondere Feuersgefahr besteht oder zu befürchten ist, namentlich bei Trockenheit, bei Wasserknappheit oder bei Grossanlässen, kann der Gemeinderat oder nach Rücksprache mit den betroffenen Gemeinden die zuständige Direktion allgemeine Weisungen erlassen.
2. Bei Veranstaltungen, die mit besonderen Brandgefahren verbunden sind, wie Märkte, Fasnachts-, Theater- oder andere Anlässe, können mit der Veranstaltungsbewilligung entsprechende Brandschutzauflagen verbunden werden. Ist keine Veranstaltungsbewilligung nötig, ist der Gemeinderat hiefür zuständig.