30.3111
FSG
CH-UR
Artikel 14 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Persönliche Verantwortung
Vorbeugender Brandschutz - Sorgfalts- und Duldungspflichten
Artikel 14 FSG · Persönliche Verantwortung
1. Der Eigentümer ist verantwortlich, dass die baulichen Brandschutzauflagen in Gebäuden, Lagern oder Anlagen eingehalten werden. Der Betriebsinhaber trägt die Verantwortung, dass die betrieblichen Auflagen erfüllt werden.