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30.3111 FSG CH-UR

Artikel 14 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Persönliche Verantwortung

Vorbeugender Brandschutz - Sorgfalts- und Duldungspflichten
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Artikel 14 FSG · Persönliche Verantwortung

1. Der Eigentümer ist verantwortlich, dass die baulichen Brandschutzauflagen in Gebäuden, Lagern oder Anlagen eingehalten werden. Der Betriebsinhaber trägt die Verantwortung, dass die betrieblichen Auflagen erfüllt werden.

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