30.3111
FSG
CH-UR
Artikel 13 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Allgemeine Sorgfaltspflicht
Vorbeugender Brandschutz - Sorgfalts- und Duldungspflichten
Artikel 13 FSG · Allgemeine Sorgfaltspflicht
1. Wer mit Feuer, Wärme, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit entsprechenden Anlagen und Geräten umgeht, ist zur Vorsicht verpflichtet, um Brände oder Explosionen zu vermeiden.
2. Es ist alles zu unterlassen, was zu einer Feuer- oder Explosionsgefahr führen kann.
3. Die Sorgfaltspflicht umfasst auch
a) die Information und die Instruktion von Personen, für die jemand aufgrund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist
b) den Unterhalt von Anlagen und Geräten, die der Brandentdeckung und -bekämpfung dienen
4. Jedermann, der einen Brandausbruch wahrnimmt, hat das sofort der Polizei oder der Feuerwehr zu melden.