30.3111
FSG
CH-UR
Artikel 11 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Föhnwache
Organisation und Aufgaben - Organe der Einwohnergemeinden
Artikel 11 FSG · Föhnwache
1. Die Gemeinden können eine Föhnwache organisieren.
2. Die Föhnwache hat bei Föhnwetter und bei anderen Gefahrensituationen, namentlich bei Trockenheit, durch besondere Beobachtungen den vorbeugenden Brandschutz zu unterstützen.
3. Angehörige der Föhnwache sind berechtigt, im Rahmen ihres Auftrages Gebäude und Räume zu betreten und Weisungen zu erteilen.