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30.3111 FSG CH-UR

Artikel 10 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Feuerschutzkommission

Organisation und Aufgaben - Organe der Einwohnergemeinden
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Artikel 10 FSG · Feuerschutzkommission

1. Der Gemeinderat oder das von der Gemeindesatzung bezeichnete Organ wählt die Feuerschutzkommission, der mindestens drei Personen angehören.

2. Die Feuerschutzkommission

a) bearbeitet Gesuche, die Brandschutzvorschriften berühren. Sie entscheidet darüber, falls keine Baubewilligung nötig ist

b) führt die entsprechenden Bau- und Schlusskontrollen durch

c) überprüft periodisch, ob die Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz eingehalten sind

d) ordnet die Behebung der festgestellten Mängel an, sofern nicht die Gemeindebaubehörde hiefür zuständig ist

3. Die Gemeinden können die Aufgaben der Feuerschutzkommission ganz oder teilweise der gemeindlichen Baubehörde oder einer anderen gemeindlichen Kommission übertragen.

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