Gebühren
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Die Fleischschauer beziehen folgende Gebühren
1. für die ordentliche Fleischschau
1.1 Grundtaxe je Gang und Schlachtlokal 50 Prozent der Grundtaxe für jeden aufgrund des Betriebsablaufes weiteren Gang im gleichen Schlachtlokal am gleichen Tag: 16 Franken
1.2 Untersuchung je eines Stückes Grossvieh
1.2.1 Kühe, Rinder, Stiere, Pferde: 8.50 Franken
1.2.2 Kälber: 2.50 Franken
1.3 Untersuchung je eines Stückes Kleinvieh
1.3.1 Schafe, Ziegen, Schweine: 4.50 Franken
1.3.2 Ferkel, Zicklein, Lämmchen: 2.50 Franken
2. für die Fleischschau bei gelegentlichen Schlachtungen in Kollektivbetrieben, bei Haus- und Notschlachtungen werden zusätzliche Gebühren zu Ziffer 1.1 und 1.2 berechnet
2.1 für Sofortbesuche werktags: 13 Franken
2.2 für Sofortbesuche sonntags: 20 Franken
3. für Entnahme von Material zur bakteriologischen Fleischuntersuchung, Porto nicht inbegriffen für die Kontrolle nach dem bakteriologischen Fleischuntersuch: einfache Grundtaxe und Untersuchungstaxe: 13 Franken
4. für Entnahme amtlich angeordneter Proben zur Ermittlung unzulässiger Rückstände und Zusätze, Porto nicht inbegriffen: 32 Franken
5. für die Kontrolle von eingeführtem Fleisch und eingeführter Fleischwaren in Gemeinden mit Nachfleischschau
5.1 bei Sendungen bis 50 kg: 2 Franken
5.2 für jede weiteren 10 kg: 0.40 Franken
5.3 bei Sendungen mit Dauerfleischwaren je 50 kg: 1 Franken
6. für die Ausstellung
6.1 eines Fleischschauzeugnisses: 2.50 Franken
6.2 eines Spezialzeugnisses: 6 Franken
6.3 eines Waagscheines für Grossvieh: 5 Franken
6.4 eines Waagscheines für Kleinvieh: 2.50 Franken
7. Die Wegzeit- und Kilometerentschädigung kombiniert beträgt je Autokilometer: 2 Franken
1. Der Fleischschautarif vom 15. Juni 1987 wird aufgehoben.
1. Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.