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30.2317 CH-UR

Artikel 4 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Schlussbestimmungen

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Artikel 4 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Schlussbestimmungen

1. Nach der Genehmigung durch die Konkordatsregierungen treten diese Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2010 in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen werden veröffentlicht.

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