Artikel 2 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Kantone
Artikel 2 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Kantone
1. Die Regelung der Zuständigkeiten und der Vollzug der nachfolgenden Aufgaben verbleiben den Konkordatskantonen
a) Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur für die Schlachtung von krankem Schlachtvieh
b) Bestimmung der Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts
c) Führung sämtlicher Register von Betrieben und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht
d) Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild
e) Anordnen von fischerpolizeilichen Massnahmen bei Krebspest
f) Bereitstellen der Infrastruktur für das Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung der Kanton verantwortlich ist, sowie die Bezeichnung von Wasenplätzen
g) Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut; Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose
h) Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere. Ist die Tierhaltung nach Tierschutzgesetzgebung bewilligungspflichtig, holt die Jagdbehörde vorgängig die Stellungnahme des Kantonstierarztes ein
i) Bezeichnung der Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben
j) Bezeichnung der Wasenmeister sowie deren Entschädigung. Die Wasenmeister unterstehen der fachlichen Aufsicht des Kantonstierarztes