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30.2315 CH-UR

Artikel 8a Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Kantonschemikerin oder Kantonschemiker

Organe und Zuständigkeiten
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Artikel 8a Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Kantonschemikerin oder Kantonschemiker

1. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht für die Konkordatskantone jene Aufgaben, die die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung ihr oder ihm überträgt und die das Laboratorium gemäss Leistungsauftrag zu erfüllen hat.

2. In diesem Bereich übt sie bzw. er die fachliche Aufsicht aus über die mit dem Vollzug beauftragten Personen in den Konkordatskantonen.

3. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist administrativ der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.

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