30.2315
CH-UR
Artikel 8 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Betriebsleitung: Aufgaben
Organe und Zuständigkeiten
Artikel 8 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Betriebsleitung: Aufgaben
1. Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages.
2. Sie hat insbesondere
a) die Einhaltung des Leistungsauftrages sowie des Globalkredits und des Globalbudgets zu verantworten
b) für das Controlling und das Berichtswesen zu sorgen
c) die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abzuschliessen
d) der Aufsichtskommission Rechenschaft abzulegen
e) das Sekretariat der Aufsichtskommission zu führen und deren Geschäfte vorzubereiten
3. Der Betriebsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiterdelegieren.