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30.2315 CH-UR

Artikel 5 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Aufsichtskommission: Aufgaben

Organe und Zuständigkeiten
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Artikel 5 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Aufsichtskommission: Aufgaben

1. Die Aufsichtskommission

a) führt die direkte Aufsicht über das Laboratorium

b) * erteilt unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 dem Laboratorium den Leistungsauftrag

c) * genehmigt jährlich Jahresbericht und Rechnung sowie das Globalbudget und Nachkredite

d) * informiert die Regierungen der Konkordatskantone jährlich über die Ausführung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbudgets

e) * wählt die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker sowie die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt und legt deren Anstellungsbedingungen fest

f) * erlässt die Ausführungsvorschriften zur Personal- und Besoldungsverordnung

g) * legt die Gebührenordnung des Laboratoriums fest und veröffentlicht sie

h) * setzt die Tierversuchskommission ein. Sie kann hierzu einen Vertrag mit einer bestehenden Tierversuchskommission abschliessen[1]

i) * entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Organisationen und Firmen für den Vollzug des Tierschutzgesetzes[2] sowie über den Beizug von Organisationen für den Vollzug des Tierseuchengesetzes[3] und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest

j) * entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Stellen zur Inspektion[4] und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest

k) * entscheidet bei Unklarheiten nach Anhörung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sowie betroffener Behörden und Ämter, ob der Vollzug einer Aufgabe vom Begriff der Veterinärgesetzgebung gemäss Artikel 8b Absatz 1 erfasst wird. Der Entscheid wird in Abweichung von Artikel 6 von der Aufsichtskommission mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident

l) * kann zugunsten einzelner oder aller Kantone Ausnahmen von der generellen Zuständigkeitsregelung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes nach Artikel 8b Absatz 1 vorsehen. Hierzu erlässt sie Ausführungsbestimmungen und regelt das Verfahren. Die Beschlussfassung richtet sich nach Artikel 6. Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone

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