Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.2315 CH-UR

Artikel 3 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Organe und Vollzugsinstanzen

Organe und Zuständigkeiten
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Artikel 3 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Organe und Vollzugsinstanzen

1. Die Organe und Vollzugsinstanzen des Laboratoriums sind

a) die Aufsichtskommission

b) die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter

c) die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker

d) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt

e) die Revisionsstelle

f) die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

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