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30.2315 CH-UR

Artikel 24 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Artikel 24 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Inkrafttreten

1. Nach der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Konkordatskantone treten die Art. 5 Bst. f, Art. 8 Abs. 2 Bst. c, 12, 18 und 23 sofort, die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

2. Die Aufsichtskommission bringt das Konkordat dem Bund zur Kenntnis.

3. Mit dem vollständigen Inkrafttreten werden das Konkordat vom 19. Februar 1970 sowie die Interkantonale Vereinbarung über die Durchführung der Giftkontrolle vom 25. Mai 1972 aufgehoben.

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