30.2315
CH-UR
Artikel 21 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Austritt und Auflösung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 21 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Austritt und Auflösung
1. Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des Laboratoriums.
2. Der austretende Kanton hat Anspruch auf eine Entschädigung. Bei deren Festsetzung sind die Interessen des austretenden Kantons sowie die Interessen der verbleibenden Konkordatskantone an der Fortführung des Laboratoriums angemessen zu berücksichtigen.
3. Bei Auflösung des Konkordats hat jeder Konkordatskanton Anspruch auf jenen Anteil an den realisierten Werten, der seinem Anteil am effektiven Leistungsbezug des Laboratoriums in den letzten vier Jahren entsprach.