Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.2315 CH-UR

Artikel 21 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Austritt und Auflösung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 21 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Austritt und Auflösung

1. Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des Laboratoriums.

2. Der austretende Kanton hat Anspruch auf eine Entschädigung. Bei deren Festsetzung sind die Interessen des austretenden Kantons sowie die Interessen der verbleibenden Konkordatskantone an der Fortführung des Laboratoriums angemessen zu berücksichtigen.

3. Bei Auflösung des Konkordats hat jeder Konkordatskanton Anspruch auf jenen Anteil an den realisierten Werten, der seinem Anteil am effektiven Leistungsbezug des Laboratoriums in den letzten vier Jahren entsprach.

← Artikel 20 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone Name, Rechtsnatur, Sitz Artikel 22 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →