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30.2315 CH-UR

Artikel 13 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Haftung und Verantwortlichkeit

Betrieb und Personal
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Artikel 13 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Haftung und Verantwortlichkeit

1. Die Haftung des Laboratoriums sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe und des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz. Zuständig zum Entscheid ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

2. In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.

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